Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung eines zeitweiligen Flugbeschränkungsgebietes im Raum AICHFELD vom 27. bis 29. August 2019 und vom 2. September bis 8. September 2019

Auf Grund der §§ 4 und 5 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes

§ 1.Das Flugbeschränkungsgebiet wird mit den in den § 2 bestimmten Grenzen vom 27. August 2016 bis 8. September 2019 festgelegt

        1.am 27. August 2019         von 0800 Uhr bis 1630 Uhr Ortszeit,

        2.am 28. August 2019         von 0800 Uhr bis 1630 Uhr Ortszeit,

        3.am 29. August 2019         von 0800 Uhr bis 1630 Uhr Ortszeit,

        4.am 2. September 2019      von 0800 Uhr bis 1630 Uhr Ortszeit,

        5.am 3. September 2019      von 0800 Uhr bis 2000 Uhr Ortszeit,

        6.am 4. September 2019      von 0800 Uhr bis 2011 Uhr Ortszeit,

        7.am 5. September 2019      von 0800 Uhr bis 2009 Uhr Ortszeit,

        8.am 6. September 2019      von 0700 Uhr bis 2007 Uhr Ortszeit,

        9.am 7. September 2019      von 0700 Uhr bis 2005 Uhr Ortszeit und

      10.am 8. September 2019      von 0800 Uhr bis 1400 Uhr Ortszeit.

Grenzen des Flugbeschränkungsgebietes

§ 2.(1) Das Flugbeschränkungsgebiet wird seitlich begrenzt durch ein Polygon

     vom Koordinatenpunkt                            N 47 21 26 E 015 04 06,

     geradlinig bis zum Koordinatenpunkt         N 47 09 36 E 015 06 56,

     geradlinig bis zum Koordinatenpunkt         N 47 02 45 E 014 48 46,

     geradlinig bis zum Koordinatenpunkt         N 47 02 27 E 014 22 10,

     geradlinig bis zum Koordinatenpunkt         N 47 16 15 E 014 18 41 und

     geradlinig bis zum Koordinatenpunkt         N 47 21 26 E 015 04 06.

(2) Das Flugbeschränkungsgebiet wird nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch die Flugfläche 125 (3.810 Meter) begrenzt.

Art der Flugbeschränkung

§ 3.Der Ein-, Aus- und Durchflug für Zivilluftfahrzeuge einschließlich des Fallschirmsprung-betriebes, der Para- und Hängegleiterbetrieb sowie der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen ist nur mit Freigabe oder Zustimmung durch die Militärflugleitung ZELTWEG zulässig.

Art der Gefahr

§ 4.Im Rahmen der Luftfahrveranstaltung „AIRPOWER19“ werden Einzel- und Formationskunstflüge mit schnellen Düsenluftfahrzeugen durchgeführt.

In- und Außerkrafttreten

§ 5.(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 8. September 2019 außer Kraft.

Starlinger